e) Im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens ist jeweils auch zu prüfen, ob die geforderte Massnahme verhältnismässig ist.28 Daher war auch im vorgelagerten Wiederherstellungsverfahren bezüglich des umstrittenen Unterstands zu entscheiden, ob der teilweise Rückbau zur Herstellung des rechtmässigen Zustands genügt. Wie ausgeführt, wurde in der Wiederherstellungsverfügung, wie sie vom Verwaltungsgericht bestätigt worden ist, die vollständige Entfernung des Unterstands als verhältnismässig erachtet (vgl. E. 3d). Die Rüge, wonach die Anordnung des vollständigen Rückbaus unverhältnismässig sei, hätte gegen die Wiederherstellung vorgebracht werden müssen und erfolgt somit zu spät.