Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entbehrt die Ersatzvornahme somit nicht einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gemäss Wiederherstellungsverfügung auferlegte Pflicht zur vollständigen Entfernung des Unterstands Ost innerhalb der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss erfüllt und die später gesetzten Termine verstreichen lassen.26 Damit sind die Voraussetzungen der Ersatzvornahme erfüllt. Die Baupolizeibehörde ist (vorbehältlich veränderter Sach- und Rechtslage) verpflichtet, eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung ohne Verzug durchzusetzen.27 24 VGE 100/2016 vom 26. Oktober 2016, E. 7.4 25 VGE 100/2016 vom 26. Oktober 2016, E. 7