Selbst wenn sich durch die Einräumung des Näherbaurechts an der Beurteilung ein Umstand geändert hätte (was im Übrigen nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern durch die Gemeinde im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wäre), befindet sich der Unterstand immer noch im übergangsrechtlichen Gewässerraum, was das Verwaltungsgericht wie erwähnt dazu bewog, die Wiederherstellung aus zwingenden Gründen zu fordern.25 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entbehrt die Ersatzvornahme somit nicht einer rechtlichen Grundlage.