Somit ergibt sich aus der Begründung der Wiederherstellungsmassnahme, wie sie vom Verwaltungsgericht bestätigt worden ist, nichts anderes als die vollständige Entfernung des Unterstands Ost; erweist sich diese doch insbesondere auf Grund seiner Lage im Gewässerraum aus zwingendem öffentlichen Interesse als erforderlich.