erachtete das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung trotz Ablauf der nach Art. 46 Abs. 3 BauG geltenden Frist von fünf Jahren aus zwingenden Gründen als erforderlich. Dies insbesondere, da die Bestimmungen zum Gewässerraum der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insbesondere der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung dienen.24