Für das Verwaltungsgericht war es hinsichtlich materieller Rechtmässigkeit des Unterstands wie für die Gemeinde ausschlaggebend, dass dieser gemäss den UeV (Art. 10 Abs. 4 UeV 1998 und Art. 10 Abs. 3 UeV 2010) einen Grenzabstand von 5 m einzuhalten habe, was mit einer Entfernung von 2 m unbestrittenermassen nicht der Fall sei. Zudem befinde sich der Unterstand im übergangsrechtlichen Gewässerraum, weshalb er auch aus diesem Grund ohne Ausnahmebewilligung nicht rechtmässig sei. Auch wenn die Baute vor Erlass der UeV 1998 erstellt worden sein sollte, sei sie materiell rechtswidrig, da das Grundstück damals noch dem Bauverbot nach Art. 8 Abs. 2 SFG unterlag.23 Schliesslich