21 Der Uferschutzplan und die Überbauungsvorschriften seien 2009/2010 angepasst worden (Uferschutzplan und UeV 2010). Für den umstrittenen Unterstand Ost war gemäss Verwaltungsgericht das im Verfügungszeitpunkt – das heisst das am 3. September 2015 geltende Recht –, als das günstigere Recht anzuwenden, da nach den UeV 2010 und dem Uferschutzplan 2010 in diesem Streifen Bauten und Anlagen zulässig und das Bauverbot nach Art. 8 Abs. 2 SFG dahingefallen sei.22