In der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde wurde die Wiederherstellungsmassnahme damit begründet, dass der Unterstand den minimalen Grenzabstand von 5.00 m nicht einhalte und im Gewässerraum liege.18 Das Verwaltungsgericht wies im Rahmen der Prüfung der (materiellen) Rechtmässigkeit darauf hin, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG19) liege und die Gemeinde für das Ufer des Bielersees einen Uferschutzplan zu erstellen habe, der eine Uferschutzzone im unbebauten und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet festlege.