Dass lediglich die Eckstützen und Dachverstrebungen aus massivem Holz, die Seitenwände demgegenüber aus Rankgittern und die Dachabdeckung aus Kunststoff oder mobilen Sonnenstoren bestehe, sei dabei nicht entscheidend. Ebenso wenig sei ausschlaggebend, welche Funktion dem Unterstand zukomme.17 Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht Kenntnis von der leichten Bauweise des Unterstands hatte. Gleichwohl verlangte es dessen Rückbau. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich sowohl aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsverfügung als auch 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 3 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 47 N. 3b