- …" Den Rückbau bzw. die Entfernung des Unterstands bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid betreffend die Wiederherstellungsverfügung. Zur Bauweise des Unterstands stellte es in seinen Erwägungen fest, dass die Einrichtung eine Baute darstelle, da sie doch fest im Boden verankert sei und wie ein kleines Gebäude in Erscheinung trete. Dass lediglich die Eckstützen und Dachverstrebungen aus massivem Holz, die Seitenwände demgegenüber aus Rankgittern und die Dachabdeckung aus Kunststoff oder mobilen Sonnenstoren bestehe, sei dabei nicht entscheidend.