In der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 3. September 201516 wurde in Kapitel III folgendes angeordnet: "1. Der Grundeigentümer der Parzellen Tüscherz-Alfermée Gbbl. Nr. C.________ und D.________ wird aufgefordert, nachfolgende Bauten, Anlagen, Bepflanzungen rückgängig zu machen oder abzuändern: - …. - Unterstand Ost (gem. Kap. II, Pkt. 1.5); Es ist der Rückbau anzuordnen. - …" Den Rückbau bzw. die Entfernung des Unterstands bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid betreffend die Wiederherstellungsverfügung.