d) Die Ersatzvornahme setzt weiter die Nichterfüllung durch die Pflichtigen voraus. Der Nichterfüllung ist die nicht ordnungsgemässe Erfüllung der verfügten baupolizeilichen Anordnung durch die pflichtige Person gleichgestellt.15 Die Beschwerdeführerin war gemäss der Wiederherstellungsverfügung verpflichtet, den Unterstand Ost zu entfernen. Nach ihrer Auffassung ist sie mit der teilweisen Entfernung dieser Verpflichtung nachgekommen.