b) Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme auf die Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung hin, mit welcher der Rückbau des Unterstands Ost angeordnet worden sei. Beim betroffenen Unterstand seien zwar das Dach und die Frontwand demontiert worden. Das übrig gebliebene Konstrukt sei nun vielmehr die Ruine eines widerrechtlich erstellten Unterstands, wirke immer noch raumbildend und sei ganz zu entfernen.13 c) Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme sind: Die Vollstreckbarkeit der angeordneten Verfügung, deren Nichterfüllung durch die Pflichtigen, die Eignung der