a) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Wiederherstellungsverfügung als Sachverfügung nichtig sei. Sie vertritt aber die Auffassung, dass der Unterstand Ost, wie er zum Zeitpunkt der Wiederherstellungsverfügung bestand, nicht mehr existiere. Mit der Entfernung der Dachkonstruktion seien nur noch hölzerne Rankhilfen und die Pflanzungen vorhanden. Für die Beseitigung der Rankhilfen und Zerstörung der Pflanzungen gäbe es keine rechtliche Grundlage. Zudem bestehe mittlerweile ein Näherbaurecht der benachbarten Grundeigentümerin.