Zu den zulässigen Gründen zählen unter anderen die Nichtigkeit der Sachverfügung oder die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit der Vollstreckungsmodalitäten (soweit diese nicht bereits in der Sachverfügung festgelegt wurden).11 Zudem ist die Ersatzvornahme zweckmässig und schonend durchzuführen. Es dürfen den Betroffenen nicht Nachteile zugefügt werden, die der Vollzug der Wiederherstellung nicht verlangt.12 Auch dies muss deshalb mit einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gerügt werden können. 3. Beseitigung des "Unterstand Ost"