3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 31. August 2018 zur Beschwerde Stellung. Sie ist unter anderem der Auffassung, dass das übrig gebliebene Konstrukt die Ruine eines widerrechtlich errichteten Unterstands sei, die immer noch raumbildend wirke und ganz zu entfernen sei. Mit Eingabe vom 20. September 2018 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Haltung und weist darauf hin, dass die von der Gemeinde vorgenommene Qualifizierung der vorhandenen Situation nicht Rechnung trage und unzutreffend sei. Zudem beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins.