Die umstrittene Baute/Unterstand sei bisher als "Unterstand", "kleines Gebäude" bzw. "Geräteschuppen" bezeichnet worden. Diese Qualifizierung treffe nicht mehr zu, wenn die Dachkonstruktion beseitigt sei. Dies sei hier der Fall; es bestünden nur noch hölzerne Rankhilfen und die Pflanzungen. Für die Beseitigung der Rankhilfen und Zerstörung der Pflanzungen bestehe keine rechtliche Grundlage.