Entschädigungsfolge. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verkenne die Gemeinde die Rügen, welche seinerzeit dazu geführt hätten, dass der Abbruch des Unterstands Ost verfügt worden sei. So habe die Gemeinde mit Schreiben vom 16. Juni 2011 die Baute ausserhalb des Bauabstands auf Zusehen hin geduldet, sofern der benachbarte Eigentümer seine schriftliche Einwilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands erteile. Die Zustimmung der Eigentümerin der benachbarten Parzelle sei am 14. Mai 2018 beigebracht worden. Die umstrittene Baute/Unterstand sei bisher als "Unterstand", "kleines Gebäude" bzw. "Geräteschuppen" bezeichnet worden.