Die Beschwerdeführerin habe den für die allfällige Ersatzvornahme nötigen Zutritt zu gewähren. Es sei ihr jedoch freigestellt, die verlangten Massnahmen bis zum 10. August 2018 noch selbst vorzunehmen. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 6. August 2018 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2018, unter Kosten- und 1 BDE vom 8. Februar 2016 2 VGE 100/2016 vom 26. Oktober 2016, S. 23 3 Vgl. Aktennotiz vom 15. März 2018 sowie die Schreiben vom 2. Februar 2017, 9. Mai 2017 und 11. Januar