Mit «Verfügung betreffend Ersatzvornahme» vom 5. Juli 2018 wies die Gemeinde Twann- Tüscherz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die für den Rückbau des "Unterstand Ost" gesetzte Frist abgelaufen sei, ohne dass die Beschwerdeführerin der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung vom 3. September 2015 nachgekommen sei. Daher sei die Gemeinde gemäss Art. 47 BauG gezwungen, die verlangten Massnahmen selber auszuführen, bzw. ausführen zu lassen (Frist: 13. August 2018). Es sei mit Kosten von Fr. 1'952.60 zu rechnen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe. Die Beschwerdeführerin habe den für die allfällige Ersatzvornahme nötigen Zutritt zu gewähren.