Im Übrigen wies die BVE die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht durch Kürzung des Holzzauns und Entfernung des Cheminées gegenstandslos geworden war.1 Das anschliessend angerufene Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ab und setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu fest (zwei Monate ab Rechtskraft des Urteils).2