mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an (Verfahren RA Nr. 120 2015 59). Die BVE hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit diese den Rückbau des Plattenbelags bei den Sitzplätzen West und Süd anordnete. Weiter änderte sie die Verfügung insofern ab, als der Schrank nicht entfernt, sondern um 1,20 m zurückversetzt werden musste. Im Übrigen wies die BVE die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht durch Kürzung des Holzzauns und Entfernung des Cheminées gegenstandslos geworden war.1