In der Wiederherstellungsverfügung ordnete die Gemeinde den Rückbau der Bambushecke und des Holzzauns auf maximal 1,20 m, den Rückbau der Sonnenstore, des Geräteschranks und des Cheminées beim Sitzplatz West, den Rückbau des Unterstands Ost, der neu verlegten Steinplatten sowie der Sonnenstore im Bereich des Sitzplatzes Süd an. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und focht die Verfügung RA Nr. 120/2018/47 2