1. Am 3. September 2015 erliess die Gemeinde Twann-Tüscherz eine Wiederherstellungsverfügung. Diese betraf die im Eigentum der Beschwerdeführerin liegenden Parzellen Twann-Tüscherz 2 Grundbuchblatt Nrn. C.________ und D.________. Die Parzellen liegen in der Bauzone D bzw. im Sektor G des Uferschutzplanes. In der Wiederherstellungsverfügung ordnete die Gemeinde den Rückbau der Bambushecke und des Holzzauns auf maximal 1,20 m, den Rückbau der Sonnenstore, des Geräteschranks und des Cheminées beim Sitzplatz West, den Rückbau des Unterstands Ost, der neu verlegten Steinplatten sowie der Sonnenstore im Bereich des Sitzplatzes Süd an.