Aufgrund der angetroffenen Situation und angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers hat die Gemeinde zu Recht ein Benützungsverbot verfügt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer darf diese Räume weder zum Lagern von Gegenständen noch zu Wohnzwecken benützen. Einzig das einzelfallweise Betreten zu Kontrollzwecken fällt nicht unter das Benützungsverbot. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG24). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25).