Wiederherstellungsverfahren gemäss Verfügung vom 5. August 201023 bekannt sein musste. Offen bleiben kann auch, inwieweit die Behörden vom Bau der Versickerungsanlage wussten bzw. diesen gemäss Darstellung des Beschwerdeführers anordneten. Nicht abgesprochen waren jedenfalls der Ausbau und die Benützung als Wohnraum der unter der Pyramide liegenden Räume. Aktenkundig ist dieser Ausbau erst seit der Baukontrolle Ende Juni 2018 wegen der Wiederherstellungsarbeiten gemäss Verfügung vom 5. August 2010. Aufgrund der angetroffenen Situation und angesichts der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers hat die Gemeinde zu Recht ein Benützungsverbot verfügt.