Der Beschwerdeführer hat zudem bösgläubig gehandelt, da er den behördlichen Baustopp ignoriert und die Solarpyramide fertig gestellt hat. Wann die unter der Solarpyramide liegenden Räume erstellt und ausgebaut wurden, ist unklar. Selbst wenn dies – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – zwei Jahre vor dem Bau der Solarpyramide und damit vor dem Baustopp geschah, kann der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten, zumal ihm die Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung vor Baubeginn aufgrund des hängigen 17 Vorakten Gemeinde, Beilage 2 18 Vgl. Stellungnahme vom 21. August 2018 19 Vorakten Gemeinde, Beilage 88