Der Beschwerdeführer hat trotz behördlich verfügten Baustopps die Pyramide fertiggestellt. Darunter hat er einen grosszügig befensterten Raum sowie einen Raum ohne Fenster, jedoch mit Ausbaustandard zum Wohnen erstellt. Dieses zweite Zimmer scheint im Zeitpunkt der Kontrolle bewohnt gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer diese Arbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen hat, liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor. Gemäss den Protokollen der Gemeinde befinden sich diese Räume im Grenzabstand und sind daher vermutlich nicht bewilligungsfähig.22 Der Beschwerdeführer hat zudem bösgläubig gehandelt, da er den behördlichen Baustopp ignoriert und die Solarpyramide fertig gestellt hat.