In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch ein. Dieses ist noch hängig, da die Gemeinde die Bearbeitung nicht sofort an die Hand nahm, da sie der Meinung war, der Rückbau weiterer unbewilligter Bauten gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 5. August 2010 werde durch die Solarpyramide 15 BVR 2003 S. 455 E. 4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 7 16 Vorakten Gemeinde, Beilagen 9 und 21 RA Nr. 120/2018/46 6