Deshalb kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung im Baugesuchsverfahren geltend macht, wird darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat das Verfahren wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, den Bauabschlag zu erteilen und die Wiederherstellung zu verfügen.12 2. Benützungsverbot a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG).