BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/45 15 2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion