Im vorliegenden Fall gelten die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden daher entsprechend aufgeteilt. Bei der Beschwerdegegnerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Sie konnte sich erstmals im Beschwerdeverfahren zur Sache äussern. Darin sind besondere Verhältnisse zu sehen, die es rechtfertigen, ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.