109 Abs. 2 BauG erstellt worden ist, so dass sie diese übernehmen kann. Sollte die Prüfung ergeben, dass die Erschliessungsstrasse noch nicht ordnungsgemäss erstellt ist, hätte die Vorinstanz von den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen, dafür Frist anzusetzen und die Ersatzvornahme anzudrohen (Art. 45 Abs. 2, Art. 46 und Art. 47 BauG).25 Aufgrund der Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Erschliessungsstrasse H.________ ordnungsgemäss erstellt worden ist. Der Fall ist somit insoweit noch nicht entscheidreif und es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, erstmals über diese Frage zu befinden.