Die Fortsetzung der Strasse wurde von den Beschwerdeführenden unter geltendem Recht erstellt. Obwohl diese Detailerschliessungsstrasse sowohl nach geltendem als auch nach altem Recht von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergehen sollte, ist sie aus nicht bekannten Gründen nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführenden bzw. der Beschwerdegegnerin. Es ist deshalb Sache der Vorinstanz zu prüfen, ob die Erschliessungsstrasse H.________ ordnungsgemäss im Sinn von Art. 109 Abs. 2 BauG erstellt worden ist, so dass sie diese übernehmen kann.