c) Bei der H.________ handelt es sich um eine Detailerschliessungsstrasse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG. Das strittige Strassenstück wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführenden offenbar noch unter Geltung des BauG 1970 von der damaligen Grundeigentümerin erstellt. Die Fortsetzung der Strasse wurde von den Beschwerdeführenden unter geltendem Recht erstellt.