Solange die Anlage nicht ordnungsgemäss erstellt ist, verbleibt sie im Eigentum der privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.23 Anlagen sind ordnungsgemäss erstellt, wenn sie den massgebenden Vorschriften und Plänen sowie allfälligen Erschliessungsverträgen entsprechen.24 Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an (Art. 109 Abs. 2 Satz 2 BauG).