78 BauG 197020 vor. Damals war die Planung und Festlegung von Detailerschliessungsanlagen grundsätzlich Sache der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.21 Das geltende Recht führt den Grundsatz des früheren Rechts weiter, dass alle seit dem 1. Januar 1971 erstellten Erschliessungsanlagen im Eigentum der Gemeinde oder der besonderen Erschliessungsträger (beispielsweise einer Weggemeinde) stehen und von ihnen unterhalten werden sollen.22 Wird eine solche Anlage von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erstellt, so ist sie ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren fertigzustellen. Bei besonderen Verhältnissen kann der