Danach kann die Gemeinde diese Aufgabe unter gewissen Voraussetzungen vertraglich den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überbinden. Diese Möglichkeit befreit die Gemeinde aber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Erschliessung.19 Erschliessungsanlagen, deren Planung und Bau den interessierten Grundeigentümerinnen und -eigentümern überbunden worden ist, gehen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 2 BauG). Diesen ausserbuchlichen Eigentumsübergang sah bereits Art. 78 BauG 197020 vor.