b) Nach geltendem Recht projektiert und baut grundsätzlich die Gemeinde die Erschliessungsanlagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 BauG). Ihr obliegt somit die Aufgabe, die Bauzone zu erschliessen.18 Dieser Grundsatz wird in Art. 109 BauG im Interesse einer möglichst zweckmässigen Regelung des Einzelfalls gemildert. Danach kann die Gemeinde diese Aufgabe unter gewissen Voraussetzungen vertraglich den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überbinden.