Mit der Nebenbestimmung Ziff. 2.36, wonach die zwischen den Parteien an der Einigungsverhandlung vom 22. Oktober 2014 getroffenen Abmachungen einzuhalten seien, wurde diese auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhende Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Sie kann deshalb auch nicht mit einer baupolizeilichen Anzeige durchgesetzt werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 1 17 BVR 1996 S. 539 E. 2a RA Nr. 120/2018/45 12