Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gültigkeit einer Baubewilligung nicht von der Erfüllung einer rein privatrechtlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden kann, die mit dem Bauvorhaben an sich nichts zu tun hat. Es ist nicht Aufgabe der Baupolizeibehörde, privatrechtlichen Vereinbarungen zum Durchbruch zu verhelfen.17 Wie dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 22. Oktober 2014 entnommen werden kann, bekräftigt die Beschwerdegegnerin unter anderem, die privatrechtlichen Vereinbarungen bezüglich Instandstellung, Trottoir usw. einzuhalten. Mit der Nebenbestimmung Ziff.