Diesen unechten Nebenbestimmungen kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie dienen lediglich dazu, der Bauherrschaft bestehende Schranken oder Verpflichtungen in Erinnerung zu rufen. Im Streitfall ist es Sache der Justizbehörden, die Zuordnung zwischen echten und unechten Nebenbestimmungen aufgrund einer Auslegung vorzunehmen und die Rechtswirkungen fallbezogen zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gültigkeit einer Baubewilligung nicht von der Erfüllung einer rein privatrechtlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden kann, die mit dem Bauvorhaben an sich nichts zu tun hat.