c) Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die in Ziff. 2.36 unter dem Titel "Allgemeines" enthaltene Nebenbestimmung stützen, ist Folgendes festzuhalten: Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind.