__ erfolgt, handelt es sich um eine bestehende Anlage, die zudem im Eigentum der Beschwerdegegnerin ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, war im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. 942/2013-1147 insoweit keine rechtliche Sicherstellung mittels Dienstbarkeitsvertrag erforderlich. Dem rechtskräftigen Gesamtentscheid vom 25. November 2014 lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein Ausbau des fraglichen Strassenstücks, wie im Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Mai 2013 vereinbart, Voraussetzung für das Vorliegen einer genügenden Erschliessung und damit für die Erteilung der Baubewilligung war.