4 Abs. 1 Bst. a BauV). Zur Sicherstellung gehört gegebenenfalls auch der Nachweis genügender finanzieller Mittel.14 Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen an neue Erschliessungsanlagen nicht erfüllen.15 Soweit die Erschliessung der Baugrundstücke Nrn. I.________ und J.________ ab dem Kreisel K.________strasse über das 6 m breiten (Strassen-)Grundstück Nr. L.________ erfolgt, handelt es sich um eine bestehende Anlage, die zudem im Eigentum der Beschwerdegegnerin ist.