(Urschrift Nr. Q.________) sei Voraussetzung für die Baubewilligung vom 25. November 2014 gewesen. Ausnahmsweise werden im Baubewilligungsverfahren zivilrechtliche Fragen geprüft, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt, so etwa bei einer Zufahrt über fremden Grund. Die strassenmässige Erschliessung muss in diesem Fall rechtlich sichergestellt sein, beispielsweise durch eine Dienstbarkeit (vgl. Art. 7 BauG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV12).13 Zudem muss Gewähr dafür bestehen, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlage vollendet sein wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst.