Über privatrechtliche Verhältnisse wird im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden.10 Nach Art. 2 Abs. 1 BauG haben die Baubewilligungsbehörden lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen anwendbaren Vorschriften entspricht. Privatrechtliche Vereinbarungen können deshalb in der Regel auch nicht mit baupolizeilichen Mitteln durchgesetzt werden, da die Bestimmungen über die Baupolizei bezwecken, das materielle Baurecht und die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen durchzusetzen.11 Für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche steht demgegenüber der zivilrechtliche Rechtsweg offen.