Ob die Beschwerdegegnerin die in ihrem Eigentum stehende Strassenparzelle Nr. L.________ als Park- und Warenumschlagplatz nutzen darf, wurde in der angefochtenen Verfügung mangels Aktualität weder geprüft noch entschieden. Diese Thematik kann deshalb nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Die Vorinstanz hat sich allerdings in diesem Zusammenhang eine baupolizeiliche Intervention vorbehalten. Soweit sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden Hinweise auf einen ordnungswidrigen Zustand im Sinne der Art. 45 f. BauG ergeben, ist es somit Sache der Vorinstanz, von Amtes wegen