c) Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsobjekt) und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.7 Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig.8 Ob die Beschwerdegegnerin die in ihrem Eigentum stehende Strassenparzelle Nr. L.________ als Park- und Warenumschlagplatz nutzen darf, wurde in der angefochtenen Verfügung mangels Aktualität weder geprüft noch entschieden.