Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Baubewilligung vom 25. November 2014 sei auf der Grundlage einer Wegrechtsdienstbarkeit erteilt worden. Die Vorinstanz erkläre sich als nicht zuständig zur Durchsetzung dieses Wegrechts, obwohl dieses Voraussetzung für eine genügende Erschliessung sei. Die Gemeinde komme ihrer Erschliessungspflicht nicht nach. Damit entspricht die Beschwerde den Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht. Es ist deshalb grundsätzlich darauf einzutreten.